UFV Helmut Schmidt – Herzberg am Harz

Unabhängige Finanzen und Versicherungen – Helmut Schmidt

Collage Krankenversicherung - Stethoskop Heilpflanze Ordner

Da der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen im Sozialgesetzbuch festgelegt ist, erhält man bei den verschiedenen Anbietern grundsätzlich nahezu gleiche Mindestleistungen. Trotzdem gibt es im Detail kleine Varianzen – auch bei den Beiträgen. Deshalb kann es durchaus interessant sein, sich die einzelnen Kassen einmal genauer anzuschauen und deren Leistungen miteinander zu vergleichen. – Zum Beispiel werden, je nach Versicherung, bestimmte Zusatzleistungen, wie der Zahnreinigungszuschuss, Gesundheits-Checks oder homöopathische Behandlungen aber auch spezielle Wahltarife, Boni und Prämien angeboten.

Der gesetzliche Versicherungsschutz genügt für ein Minimum der absolut notwendigen medizinischen Versorgung und endet bereits bei der vollständigen Bezahlung wichtiger Medikamente. Auch sind für bestimmte Behandlungen oder Therapien Zuzahlungen zu leisten und teure oder besonders schonende Behandlungsverfahren werden erst gar nicht bezahlt. Wer als gesetzlich Versicherter also seine medizinische Versorgung verbessern will, muss sich zusätzlich privat versichern (Krankenzusatzversicherung). Ein Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dass Familienmitglieder ohne nennenswertes Einkommen beitragsfrei mitversichert sind, was bei den privaten Anbietern so nicht der Fall ist.

Eine gesetzliche Krankenkasse ist für alle Arbeitnehmer mit Einkünften bis zu 4.950 Euro im Monat (entspricht 59.400 € im Jahr / Stand 2018) obligatorisch. In die private Vollversicherung können diejenigen Arbeitnehmer wechseln, welche mindestens ein Jahr lang über dieser Grenze verdient haben. Die Kosten errechnen sich nach dem sogenannten allgemeinen Einheitsbeitrag, welcher 14,6 % des Bruttoeinkommens beträgt und einen festen Arbeitgeberanteil von 7,3 beinhaltet – soweit die gesetzlichen Vorgaben. Zusätzlich ist es den Krankenversicherern gestattet, einen prozentualen Zusatzbeitrag zu erheben, der dann nur dem Arbeitnehmeranteil aufgeschlagen wird. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer zahlen auf ihr Einkommen jedoch nur Beiträge bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze, auch wenn das Einkommen höher ausfallen sollte (4.425 Euro pro Monat bzw. 53.100 € im Jahr / Stand 2018).

Die Krankenkasse kann übrigens frei gewählt werden. Dabei gibt es grundsätzlich folgende Varianten:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen
  • Ersatzkrankenkassen
  • Betriebskrankenkassen (teilweise betriebs-, berufs- oder regionalgebunden)
  • Innungskrankenkassen (teilweise betriebs-, berufs- oder regionalgebunden)

Nachdem man mindestens 18 Monate lang Mitglied bei einem Krankenversicherer gewesen ist, kann man problemlos zu einem anderen Anbieter wechseln. Die allgemeine Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Ein Sonderkündigungsrecht, bei dem die 18-monatige Bindung entfällt, erhält man, wenn der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben, erhöht oder die ausgezahlte Prämie gesenkt wird. Eine Änderung des Zusatzbeitrags muss die Versicherung auf jeden Fall umgehend mitteilen, damit ein rechtzeitiger Wechsel vorgenommen werden kann.

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