Mit einer sogenannten Mietnomadenversicherung schützen sich Vermieter vor finanziellen Schäden durch Mieter, welche sowohl den Mietzins schuldig bleiben als aber auch beschädigte, vermüllte und teilweise hygienisch dringend sanierungsbedürftige Wohnungen oder Häuser zurücklassen. Von derartigen Mietern werden beim Abschluss des Mietvertrages oft bewusst falsche Angaben bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit und ihrer Lebensverhältnisse gemacht und somit der Vermieter getäuscht. Dieses Verhalten wird als Eingehungsbetrug, Einmietbetrug oder Einmietungsbetrug bezeichnet und ist gemäß § 263 StGB strafbar, wenn dabei vorsätzlich bezüglich der Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten gehandelt wurde. Seit 2013 ist es für Vermieter auch einfacher geworden, gegen „Mietnomaden“ rechtlich vorzugehen.
Eine Mietnomadenversicherung wird im allgemeinen pro Wohnung abgeschlossen und deckt zum Beispiel die folgenden wirtschaftlichen Schäden ab:
- Mietzinsausfälle
- Mietnebenkosten
- Sachschäden
- Entrümpelungskosten
- Abbruchkosten
- Reinigungskosten
- Renovierungskosten
- Dekontaminierungskosten
- Desinfektionskosten
- Kosten für Ungezieferbeseitigung
Gerichts- und Anwaltskosten, welche im Zusammenhang mit einer Räumungsklage anfallen, werden hingegen von der Mietnomadenversicherung nicht übernommen.