Die sogenannte Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und Steuervergünstigungen geförderte Form der privaten Altersvorsorge, die besonders auf Arbeitnehmer, Niedrigverdiener und kinderreiche Familien zugeschnitten ist. Jährlich lassen sich bis zu 2.100 Euro steuerlich absetzen und zuzüglich der staatlichen Zuschüsse mit einem festen Zinssatz ansparen. Voraussetzung für die staatlichen Zuschüsse ist die Einzahlung von 4% des Brutto-Jahresgehaltes – jedoch mindestens 60 Euro im Jahr.
Übersicht der staatlichen Zuschüsse:
- 175 Euro jährlich für Nichtverheiratete
- 350 Euro jährlich für Verheiratete
- 185 Euro jährlich pro Kind für Kinder die bis 2008 geb. wurden
- 300 Euro pro Kind für Kinder die nach 2008 geb. wurden
- 200 Euro einmalig für Sparer unter 25 Jahren
Die Auszahlungsphase beginnt mit dem regulären Rentenalter, jahrgansabhängig ab dem 65. oder 67. Lebensjahr. Bei vorgezogenem Ruhestand erfolgt eine Auszahlung frühestens ab dem 62. Lebensjahr. Wurde der Riestervertrag vor dem 31.12.2011 abgeschlossen, kann die Riester-Rente auch bereits ab dem 60. Geburtstag bezogen werden.
Stehen zu Beginn der Auszahlungsphase die eingezahlten Beiträge vollständig zur Verfügung und sind weder von Pfändungen noch Abtretungen betroffen, gibt es für den Sparer verschiedene Möglichkeiten, sein Geld zu erhalten. Neben einer lebenslangen Monatsrente oder eines Auszahlungsplanes sind auch eine Teilauszahlung von bis zu 30 Prozent des Altersvermögens oder eine Jahresrente denkbar.
Da die Riester-Rente explizit für Arbeitnehmer vorgesehen ist, können Selbstständige und Freiberufler, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, keinen Riestervertrag abschließen. Für sie gibt es, als Pendant, die sogenannte Rürup-Rente. Ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, die bereits irgendeine andere Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen.
Folgende Personengruppen haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Abschluss eines Riestervertrages:
- gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer
- Beamte
- Soldaten
- Zivildienstleistende
- Eltern im Erziehungsurlaub
- freiwillig gesetzlich Rentenversicherte
- geringfügig Beschäftigte
- Arbeitslose
Darüber hinaus gibt es auch Sonderfälle, in denen ein Anspruch auf die Riesterversicherung bestehen kann: Zum Beispiel bei Ehepartnern von Arbeitnehmern mit Riester-Vertrag.
Erworbene Ansprüche aus staatlich geförderten Riester-Verträgen sind übrigens, anders als Bankguthaben und Wertpapieranlagen, vor einer Verwertungsforderung im Falle von Arbeitslosigkeit geschützt.